Hier gibt es die Satzung als PDF.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Januar 1914 in KrefeldVerberg gegndete Verein führt den Namen Verberger Turnverein 1914 e.V.
Krefeld

Er hat seinen Sitz in Krefeld und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendarbeit und des öffentlichen

Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

1. Mnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und
geistigen Wohlbefinden

2. Organisation eines geordneten Sport, Spiel, Übungs und Kursbetriebes

3. Förderung des Freizeit, Breiten, Senioren sowie des Leistungssports

4. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und
Nichtmitglieder

5. Aus/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern

6. Beteiligung an Kooperationen, Sport und Spielgemeinschaften

7. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung

8. Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und maßnahmen

9. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeintzige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbenstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPAMandats
für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern

passiven Mitgliedern

außerordentlichen Mitgliedern

Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen

2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen
Angebote des Vereins nicht

3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt

durch Ausschluss

durch Streichung von der Mitgliederliste

durch Tod

bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt ist in Textform (mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen) zum Ende eines
Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erkren

Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins
oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,

wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt (in diesem Fall ist der Vorstand allein entscheidungsberechtigt ),

bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,

wegen eines schweren Verstes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen
Verhaltens,

wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
versucht.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied
wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer ggf. zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen
Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.

Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Halbjahres in dem die Mitgliedschaft endet.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem
(ehemaligen) Mitglied steht kein Anspruch auf ckzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung
befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegehren, Umlagen,
Kursgehren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben
werden.

Über die Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen und Umlagen entscheidet auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands die Mitgliederversammlung.

Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis
zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
verzinst werden.

ckständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege
eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Ferner ist der Verein berechtigt cklastschriftgebühren und durch die cklastschrift entstehende Kosten in

Rechnung zu stellen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine

Einzugserchtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, und der Anschrift mitzuteilen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren, entscheidet in
Einzelfällen der geschäftshrende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Aubung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe
Fahrssigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der geschäftsführende Vorstand

der erweiterte Vorstand

die Jugendversammlung

der Ältestenrat

§10 Mitgliederversammlung

1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten
Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den geschäftshrenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig
die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begnden und müssen dem

geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des
Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt warden

3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie
muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu
erfolgen.

In der Einladung müssen alle Gnde, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Beschlussfassung über eingegangene Anträge

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als unltige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie
redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

6. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftshrenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives
Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Geschäftsführer

Nach § 26BGB vertreten je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

dem Sportwart

dem Jugendwart

Der erweiterte Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebs verantwortlich. Er
trifft sich mehrmals jährlich in unregelmäßigen Abständen.

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

3. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

den Mitgliedern des erweiterten Vorstands
den Abteilungsleitern

den Fachwarten

Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen. Der Gesamtvorstand
trifft sich nach Möglichkeit mindestens einmal jährlich.


1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 11 (2) der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der

Jugendordnung gewählt und auf der JHV bestätigt wird.

Die Fachwarte, die vom erweiterten Vorstand benannt, und die Abteilungsleiter, die von der

jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden, sind durch die JHV

zu bestätigen.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich

keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten

Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher

Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.


2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichltig, ob dieseWahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.


3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung hrt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter
bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Amt im erweiterten Vorstand nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein

anderes Vorstandsmitglied ein zweites Amt auben.


4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zusndig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder

befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene

Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und

Ordnungen erlassen.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.



5. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche
Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.


Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,

einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich

nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und

Aufstellungen nachgewiesen werden.




§ 12 Vereinsjugend


1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

3. Der Jugendvorstand ist zusndig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die

Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4. Organe der Vereinsjugend sind

die Jugendversammlung

der Jugendwart

5. Der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstandes

6. heres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die

Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die

Regelungen dieser Satzung.



§ 13 Der Ältestenrat


Der Ältestenrat besteht aus drei bis sieben erfahrenen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

Den Sprecher bestimmen die Mitglieder selber. Der Ältestenrat nimmt folgende Aufgaben wahr:


Zuerkennung von Ehrungen

Schlichtung von Streitigkeiten

Widerspruchsentscheidung bei Vereinsausschlüssen

Leitung der Wahl des Vereinsvorsitzenden










§ 14 Datenschutz


1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.


2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes

Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.


3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst r den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein oder dem Vereinsamt hinaus.


§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt zwei aufeinander folgende Jahre. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

Dabei ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Behinderten und Rehasportverband NRW
e.V. mit Sitz in Duisburg., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeintzige Zwecke zu verwenden hat.


Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den
neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbenstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgehrt werden.




Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2020 angenommen.