Der im Januar 1914 in Krefeld–Verberg gegründete Verein führt den Namen „Verberger Turnverein 1914 e.V.
Krefeld“
Er hat seinen Sitz in Krefeld und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendarbeit und des öffentlichen
Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und
geistigen Wohlbefinden
2. Organisation eines geordneten Sport–, Spiel–, Übungs– und Kursbetriebes
3. Förderung des Freizeit–, Breiten–, Senioren– sowie des Leistungssports
4. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und
Nichtmitglieder
5. Aus–/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern
6. Beteiligung an Kooperationen, Sport– und Spielgemeinschaften
7. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
8. Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
9. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA–Mandats
für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen
Angebote des Vereins nicht
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Streichung von der Mitgliederliste
– durch Tod
– bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
– Der Austritt ist in Textform (mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen) zum Ende eines
Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären
– Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins
oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt (in diesem Fall ist der Vorstand allein entscheidungsberechtigt ),
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen
Verhaltens,
– wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
versucht.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied
wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer ggf. zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen
Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Halbjahres in dem die Mitgliedschaft endet.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem
(ehemaligen) Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung
befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen,
Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben
werden.
Über die Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen und Umlagen entscheidet auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands die Mitgliederversammlung.
Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis
zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege
eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in
Rechnung zu stellen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, und der Anschrift mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA–Lastschriftverfahren, entscheidet in
Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ– oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Jugendversammlung
– der Ältestenrat
§10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten
Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig
die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten
Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des
Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt warden
3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie
muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu
erfolgen.
In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
– Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Beschlussfassung über eingegangene Anträge
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
– Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie
redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
6. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives
Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Geschäftsführer
Nach § 26BGB vertreten je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
– dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Sportwart
– dem Jugendwart
Der erweiterte Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebs verantwortlich. Er
trifft sich mehrmals jährlich in unregelmäßigen Abständen.
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.
3. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
– den Mitgliedern des erweiterten Vorstands
– den Abteilungsleitern
– den Fachwarten
Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen. Der Gesamtvorstand
trifft sich nach Möglichkeit mindestens einmal jährlich.
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1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 11 (2) der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der
Jugendordnung gewählt und auf der JHV bestätigt wird.
Die Fachwarte, die vom erweiterten Vorstand benannt, und die Abteilungsleiter, die von der
jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden, sind durch die JHV
zu bestätigen.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich
keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob dieseWahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter
bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Amt im erweiterten Vorstand nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
anderes Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder
befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene
Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
5. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche
Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich
nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
– die Jugendversammlung
– der Jugendwart
5. Der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstandes
6. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die
Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die
Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei bis sieben erfahrenen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
Den Sprecher bestimmen die Mitglieder selber. Der Ältestenrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
– Zuerkennung von Ehrungen
– Schlichtung von Streitigkeiten
– Widerspruchsentscheidung bei Vereinsausschlüssen
– Leitung der Wahl des Vereinsvorsitzenden
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU– Datenschutz–Grundverordnung (DS–GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS–GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS–GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS–GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS–GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS–GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS–GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS–GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein oder dem Vereinsamt hinaus.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt zwei aufeinander folgende Jahre. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Dabei ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Behinderten– und Rehasportverband NRW
e.V. mit Sitz in Duisburg., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den
neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2020 angenommen.