Satzung Verberger Turnverein 1914 e.V. Krefeld

Die offizielle Satzung ist hier als PDF herunterladbar.

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz von Rechten der Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Januar 1914 in Krefeld-Verberg gegründete Verein führt den Namen „Verberger Turnverein 1914 e.V. Krefeld“
Er hat seinen Sitz in Krefeld und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendarbeit und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

1. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung u. Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

2. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes

3. Förderung des Freizeit-, Breiten-, Senioren- sowie des Leistungssports

4. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder

5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern

6. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

7. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung

8. Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen

9. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

– aktiven Mitgliedern

– fördernden Mitgliedern

– außerordentlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen

2. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nur eingeschränkt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt

– durch Ausschluss

– durch Streichung von der Mitgliederliste

– durch Tod

– bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt ist in Textform (mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen) zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,

– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (in diesem Fall ist der

Vorstand allein entscheidungsberechtigt),

– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,

– wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins, insbesondere durch Äußerungen extremistischer oder

verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in

einer extremistischen Partei oder Organisation, schadet oder zu schaden versucht.

– wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kindes- und Jugendschutzes verstößt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer ggf. zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Halbjahres in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem (ehemaligen) Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über die Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen und Umlagen entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands die Mitgliederversammlung .
Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der geschäftsführende Vorstand

– der erweiterte Vorstand

– die Jugendversammlung

– der Ältestenrat

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden.
Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt warden

3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.
In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

– Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

– Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

– Wahl des Ältestenrates

– Beschlussfassung über eingegangene Anträge

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

– Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

6. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu

unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– dem Geschäftsführer

Nach § 26BGB vertreten je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

– dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Sportwart

– dem Jugendwart

Der erweiterte Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebs verantwortlich. Er trifft sich mehrmals jährlich in unregelmäßigen Abständen.

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

3. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

– den Mitgliedern des erweiterten Vorstands

– den Abteilungsleitern

– den Fachwarten

Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen. Der Gesamtvorstand trifft sich nach Möglichkeit mindestens einmal jährlich.

1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 11 (2) der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt und auf der JHV bestätigt wird. Die Fachwarte, die vom erweiterten Vorstand benannt, und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden, sind durch die JHV zu bestätigen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Amt im erweiterten Vorstand nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein anderes Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

5. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4. Organe der Vereinsjugend sind

– die Jugendversammlung

– der Jugendwart

5. Der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstandes

6. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei bis sieben erfahrenen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

Den Sprecher bestimmen die Mitglieder selbst. Der Ältestenrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

– Zuerkennung von Ehrungen

– Schlichtung von Streitigkeiten

– Widerspruchsentscheidung bei Vereinsausschlüssen

– Leitung der Wahl des Vereinsvorsitzenden

§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt zwei aufeinander folgende Jahre. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dabei ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Behinderten- und Rehasportverband NRW e.V. mit Sitz in Duisburg., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. März 2024 beschlossen.