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§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der im Januar 1914 in Krefeld-Verberg gegründete Verein führt den Namen

„Verberger Turnverein 1914 e.V. Krefeld“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Krefeld unter der Nummer VR1361 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und
Breitensports;
– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
– die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport-
und Vereinsveranstaltungen;
– die Teilnahme an Turnieren und Vorführungen, sportlichen
Wettkämpfen;
– die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –
maßnahmen;
– Förderung des Seniorensports
– Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern;
– die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
– Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

6. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
7. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Annahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme ist davon abhängig,
dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
8. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die
gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich
mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder
aufzukommen.
9. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied
erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an.
10. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet
werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/ oder am
Spielbetrieb teilnehmen können. Seite 3 von 9
3. Für passive Mitlieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen
die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein
Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitgliedern sind ansonsten aktiven
Mitgliedern gleichgestellt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt aus dem Verein ( Kündigung);
b. durch Ausschluss aus dem Verein;
c. durch Tod;
d. durch Auflösung des Vereins;

2. Der Austritt aus dem Verein(Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Kündigungsfristen sind in der
Beitragsordnung geregelt.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereineigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele
zuwiderhandelt;

2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag
nach Anhörung des Ältestenrates. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer
zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu
entscheiden.
4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam. Seite 4 von 9
6. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand
zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Aufnahmegebühren,
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge bestimmt der geschäftsführende Vorstand, sie sind von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand);
– die Jugendversammlung
– der Ältestenrat

§ 10 Vergütung der Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit

a. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
b. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung im Rahmen steuerfreier Einnahmen nach §3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,
Vertragsinhalte und Vertragende ist der geschäftsführende Vorstand gemäß §
26 BGB zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben. Seite 5 von 9
c. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der
geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
d. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar im ersten
Quartal des Jahres. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Schreiben an die Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform wird auch durch die
Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift gewahrt. Die Frist beginnt mit dem
auf den Absendetag folgenden Tag. Die Tagesordnung wird durch den
geschäftsführenden Vorstand beschlossen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden
wie ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung, bzw. bei
Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zweidrittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt den
Protokollführer.
7. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
beantragen, die Tagesordnung zu ergänzen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Spätere und in der Versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
c) Entlastung des Gesamtvorstandes;
d) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
Vereins;
h) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder
Vereinsstrafen;
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge. Anträge müssen mindestens
eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.

§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden;
b. zwei stellvertretende Vorsitzende;
c. dem Schatzmeister;
d. dem Geschäftsführer;
e. dem Sportwart;
f. dem Jugendwart

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und die 2 stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Verhinderung des
Vereinsvorsitzenden braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden. Im
Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vereinsvorsitzenden
ausüben.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Seite 7 von 9

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden, des Weiteren kann
er sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss
einen Nachfolger bestimmen.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmmehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.

6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 15 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)

1. Der erweiterte Vorstand besteht

– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
– den Abteilungsleitern
– den Fachwarten

2. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Abteilungsleiter sind Interessenvertreter und Verwalter ihrer Abteilung.
4. Fachwarte sind zuständig für die entsprechend übertragenen Aufgaben.
5. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Im Falle
vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der
geschäftsführende Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.

§ 16 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über
die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. Alles Nähere
regelt die Jugendordnung, sie bedarf die Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
2. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
3. Die Organe der Vereinsjugend sind:
a. Der Jugendwart Seite 8 von 9
b. Die Jugendversammlung
4. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

§ 17 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei bis sieben erfahrenen Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem erweiterten
Vorstand angehören. Den Sprecher bestimmen die Mitglieder selber. Der
Ältestenrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
– Zuerkennung von Ehrungen
– Schlichtung von Streitigkeiten
– Empfehlung über Vereinsausschluss
– Leitung der Wahl des Vereinsvorsitzenden
– Vornahme der Entlastung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung

§ 18 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender bestimmt werden. Der
Ehrenvorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 19 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der
Mitglieder für die Amtsdauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die
erfolgte Kassenprüfung.

§ 20 Vereinordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt Ordnungen zu erlassen:
– Beitragsordnung
– Finanzordnung
– Geschäftsordnung
– Jugendordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung Euro 500,-
– im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und Seite 9 von 9
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vereinvermögen an Deutscher- und Olympischer Sportbund e.V.,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vereinsvermögen
nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit diese Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am …………………..
beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Krefeld, den………………………….